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Ruhestandsklar

Rentenbesteuerung-Rechner

Stand: Oktober 2026

Wie viel deiner Rente du versteuerst, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab: Der Besteuerungsanteil steigt mit jedem Jahrgang, der Rest bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei. Der Rechner zeigt den steuerpflichtigen Teil, die Einkommensteuer auf deine Rente mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, bis zu welcher Rente keine Steuer anfällt und, bei Zusammenveranlagung, was mit dem Splittingtarif auf deine Rente entfällt.

Berechnet wird ein Jahr nach den Regeln von 2026 für eine Rente ohne weitere Einkünfte, pflichtversichert in der KVdR, allein veranlagt oder zusammen mit dem Einkommen deines Partners. Rentenbeginne ab 2005 sind möglich.

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server, außer du lässt dir die Rechnung unten per E-Mail schicken.

Deine Angaben

Deine gesetzliche Rente vor Abzügen.

Es bestimmt deinen Besteuerungsanteil. Möglich sind die Jahre 2005 bis 2100; hat deine Rente vor 2005 begonnen, gib 2005 ein, denn für alle früheren Rentenbeginne gilt derselbe Anteil.

Hast du Kinder?

Ohne Kinder zahlst du einen höheren Pflegebeitrag, außer du bist vor dem 1. Januar 1940 geboren (§ 55 Abs. 3 SGB XI); dann wähle „Ja“. Die Beiträge mindern die Steuer.

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 sinkt der Beitrag zur Pflegeversicherung je Kind (§ 55 SGB XI). Keine: 0.

Steuererklärung

Eine Rente hat keine Steuerklasse. Verheiratete werden in der Regel zusammen veranlagt, dann gilt der Splittingtarif (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG).

Wählst du dein Bundesland, rechnet der Rechner die Kirchensteuer nach dessen Satz.

Deine Steuer auf die Rente

Deine Auszahlung nach Steuern und Beiträgen: 1.610,29 € im Monat; Steuer 62,40 € im Monat.

Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026
84 %
Rente im Jahr
22.960,80 €
Steuerfreier Teil (Rentenfreibetrag)
− 3.673,73 €
Werbungskosten-Pauschbetrag
− 102,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung
− 2.888,52 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag
− 36,00 €
Zu versteuerndes Einkommen
16.260,55 €
Einkommensteuer im Jahr
687,00 €
Solidaritätszuschlag im Jahr
0,00 €
Kirchensteuer im Jahr
61,83 €
Steuer im Monat
62,40 €
Rente nach Steuern, vor Kranken- und Pflegeversicherung
1.851,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung im Monat
− 240,71 €
Auszahlung nach Steuern und Beiträgen im Monat
1.610,29 €

Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen. So nimmst du die Rechnung mit, etwa zu deiner Partnerin, deinem Partner oder in eine Beratung.

Dein Rentenjahr

Wir schicken dir diese Rechnung als Link und melden uns, wenn sich die Zahlen für dein Rentenjahr ändern. Keine weiteren Mails.

Vorauszahlung im Quartal
187,20 €

Ein Viertel der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer im Jahr, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Das Finanzamt setzt sie erst mit dem ersten Steuerbescheid fest und rechnet mit der Steuer des letzten Bescheids (§ 37 Abs. 3 EStG); der Betrag gilt, wenn dein Einkommen gleich bleibt. Sie kommt nicht zur Steuer dazu, sie ist dieselbe Steuer, nur früher gezahlt.

Bei einem Rentenbeginn 2026 fällt bis zu einer Bruttorente von 1.457,80 € im Monat keine Einkommensteuer an, wenn die Rente dein einziges Einkommen ist.

Die Kirchensteuer rechnet der Rechner auf die Einkommensteuer ohne Kinderfreibeträge (§ 51a Abs. 2 EStG); hast du Kinder, für die dir ein Kinderfreibetrag zusteht, ist sie etwas niedriger.

Andere Einkünfte, etwa eine Betriebsrente oder Mieten, erhöhen die Steuer; der Planer rechnet sie mit. Die Kirchensteuer zieht der Rechner nicht als Sonderausgabe ab.

Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.

Rechenweg ohne Kirchensteuer, Schritt für Schritt
  1. Rente im Jahr: 1.913,40 € × 12 = 22.960,80 €.

  2. Besteuerungsanteil für einen Rentenbeginn 2026: 84 %. Der Rechner rechnet mit deiner heutigen Rente und den Regeln von 2026. Steuerfrei: 3.673,73 €. Steuerpflichtig: 22.960,80 € − 3.673,73 € = 19.287,07 €.

    Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG · § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 5 und 7 EStG

  3. Werbungskosten-Pauschbetrag: 19.287,07 € − 102,00 € = 19.185,07 € Einkünfte aus der Rente.

    Rechtsgrundlage: § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (Pauschbetrag für Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5)

  4. Krankenversicherung der Rentner, Rente 1.913,40 € im Monat: Du trägst 50 % des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 3,36 %, den Rest zahlt die Rentenversicherung: 171,83 €. Pflegeversicherung 3,6 %, ganz von dir: 68,88 €. Zusammen 240,71 € im Monat; der Rechner rundet jeden Teil kaufmännisch.

    Rechtsgrundlage: § 237 Satz 1 SGB V · § 241 SGB V · Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %. · § 249a Satz 1 SGB V · § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI; § 1 PBAV 2025

  5. Vorsorgeaufwendungen: Die Beiträge, die du selbst trägst, ziehst du ganz ab: 240,71 € × 12 = 2.888,52 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  6. Zu versteuerndes Einkommen: Einkünfte aus der Rente 19.185,07 € − Vorsorgeaufwendungen 2.888,52 € − Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 € = 16.260,55 €.

    Rechtsgrundlage: § 10c Satz 1 EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag)

  7. Einkommensteuer nach dem Grundtarif auf 16.260,00 € (das zu versteuernde Einkommen von 16.260,55 €, auf volle Euro abgerundet): 687,00 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 1 EStG

  8. Die Einkommensteuer von 687,00 € liegt nicht über der Freigrenze von 20.350,00 €: kein Solidaritätszuschlag, 0,00 €.

    Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG

  9. Kirchensteuer: 9 % der Einkommensteuer von 687,00 €, auf den Cent abgeschnitten: 61,83 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 51a Abs. 1 EStG und die Kirchensteuergesetze der Länder

  10. Steuer im Monat: Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 687,00 € + 0,00 €, ÷ 12 = 57,25 €; Kirchensteuer 61,83 € ÷ 12 = 5,15 €; jeder Teil kaufmännisch gerundet, zusammen 62,40 €.

  11. Netto-Rente im Monat: 1.913,40 € − Beiträge 240,71 € − Steuer 62,40 € = 1.610,29 €.

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, jeder nach dem Gesetz. Das Beispiel: 1.913,40 € Bruttorente im Monat, Rentenbeginn 2026, in der KVdR, mit Kirchensteuer von 9 %.

Nach welchen Regeln und Quellen alle Rechner rechnen, steht unter Methodik und Quellen.

  1. Besteuerungsanteil: Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den steuerpflichtigen Teil (§ 22 EStG). Im Beispiel: 84 % von 22.960,80 €; 3.673,73 € bleiben als Rentenfreibetrag frei.

  2. Abzüge: Abgezogen werden der Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 EStG) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG). Im Beispiel: 102,00 €, 2.888,52 € und 36,00 €.

  3. Zu versteuerndes Einkommen: Was bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen; für den Tarif wird es auf volle Euro abgerundet, bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € ist es steuerfrei (§ 32a EStG). Im Beispiel: 16.260,55 €, abgerundet 16.260,00 €.

  4. Steuer: Einkommensteuer nach dem Tarif, Solidaritätszuschlag über der Freigrenze (SolZG) und Kirchensteuer nach dem Satz des Landes (§ 51a EStG). Im Beispiel: 687,00 € Einkommensteuer, 0,00 € Solidaritätszuschlag und 61,83 € Kirchensteuer.

  5. Im Monat: Die Steuer des Jahres geteilt durch zwölf. Im Beispiel: 62,40 € im Monat; von der Rente bleiben nach Steuern 1.851,00 € und nach den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.610,29 €.

Häufige Fragen

Wie viel meiner Rente muss ich versteuern?

Den Besteuerungsanteil deines Rentenbeginns: 50 % für Rentenbeginne bis 2005, 84 % für 2026, die ganze Rente ab 2058 (§ 22 EStG).

Ab welcher Rente zahle ich Steuern?

Wenn die Rente dein einziges Einkommen ist und du 2026 in Rente gehst, ab einer Bruttorente von mehr als 1.457,80 € im Monat. Andere Einkünfte senken diese Grenze.

Muss ich die Rentenerhöhung versteuern?

Ja, ganz. Der Rentenfreibetrag bleibt in Euro gleich, jede spätere Erhöhung ist voll steuerpflichtig.

Werden meine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?

Ja, als Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG). Der Rechner zieht die Beiträge eines Pflichtversicherten in der KVdR ab.

Was ist mit Betriebsrente und anderen Einkünften?

Sie zählen mit und erhöhen die Steuer auf die Rente. Der Rechner rechnet die gesetzliche Rente allein; der Planer setzt alle Einkünfte zusammen.

Wird die gesetzliche Rente mit dem Ertragsanteil besteuert?

Nein. Der Ertragsanteil gilt für private Rentenversicherungen, zum Beispiel 18 % bei einem Beginn mit 65 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Die gesetzliche Rente wird mit dem Besteuerungsanteil ihres Beginnjahres versteuert, bei Beginn 2026 mit 84 %, und der steuerfreie Rest bleibt in Euro gleich (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

Ist die Witwenrente steuerpflichtig?

Ja, mit dem Besteuerungsanteil wie jede gesetzliche Rente. Folgt sie der Rente des Verstorbenen, zählt dessen Laufzeit in Jahren und Monaten mit (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG; BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 224 f.): Lief seine Rente genau elf Jahre, gilt für eine Witwenrente ab 2026 der Anteil des Jahres 2015, 70 % statt 84 %. Witwenrente und eigene Rente werden zusammen versteuert.

Wie werden die Erwerbsminderungsrente und die Altersrente danach besteuert?

Das richtet sich nach dem Beginnjahr: Die Erwerbsminderungsrente hat den Anteil ihres Beginns, und für die Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente vom Beginnjahr der Altersrente abgezogen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG; BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 224 f.). Nach genau sechs Jahren Erwerbsminderungsrente gilt für eine Altersrente ab 2026 der Anteil von 2020, 80 % statt 84 %. Den Rentenfreibetrag legt das Finanzamt für die Altersrente neu fest.

Zieht die Rentenversicherung die Steuer ab, oder muss ich Vorauszahlungen leisten?

Keine Steuer geht von der Rente ab, die Rentenversicherung behält nichts ein. Nach dem ersten Steuerbescheid setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest, vier Termine im Jahr mit je einem Viertel, im Beispiel 187,20 € von 748,83 € Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 37 EStG). Ob es welche gibt, entscheidet die Einkommensteuer allein: unter 400 € im Jahr keine (§ 37 Abs. 5 EStG).

Zahle ich als Rentner mit Partner weniger Steuer, wenn wir zusammen veranlagt werden?

Das hängt vom Einkommen des Partners ab, eine Steuerklasse gibt es dafür nicht. Bei der Zusammenveranlagung gilt der Splittingtarif auf euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG); im Beispiel kostet die Rente mit einem Partner ohne eigenes Einkommen keine Einkommensteuer statt 687,00 € im Jahr. Der Rechner zeigt, was bei deinem Partner auf deine Rente entfällt.

Rentenbesteuerung: so wird deine Rente versteuert

Der Besteuerungsanteil

Seit 2005 wird die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert: Ein Teil ist steuerpflichtig, der Rest steuerfrei (§ 22 EStG). Wie groß der Teil ist, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab. Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 %; wer 2026 beginnt, 84 %; ab 2058 ist die ganze Rente steuerpflichtig.

Der Rentenfreibetrag bleibt in Euro gleich

Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben und gilt dann für die ganze Rentenzeit. Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Darum fragt der Rechner nach deiner Rente bei Rentenbeginn, wenn er Jahre zurückliegt. Im Jahr des Rentenbeginns zählen nur die Monate mit Rente; der Rechner rechnet ein volles Rentenjahr.

Was abgezogen wird

Vom steuerpflichtigen Teil gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € (§ 9a EStG), deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 EStG) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € (§ 10c EStG) ab. Was bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen.

Grundfreibetrag und Tarif

Bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € im Jahr fällt keine Einkommensteuer an; darüber steigt sie mit dem Tarif des § 32a EStG. Solidaritätszuschlag zahlt nur, wessen Einkommensteuer über 20.350,00 € liegt. Kirchensteuer beträgt 8 % oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland.

Das Rechenbeispiel

Eine Bruttorente von 1.913,40 € im Monat, Beginn 2026: Von 22.960,80 € im Jahr sind 84 % steuerpflichtig, 3.673,73 € bleiben frei. Nach dem Pauschbetrag von 102,00 €, Beiträgen von 2.888,52 € und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag bleiben 16.260,55 € zu versteuern. Die Einkommensteuer beträgt 687,00 €, mit 9 % Kirchensteuer von 61,83 € zusammen 748,83 € im Jahr oder 62,40 € im Monat. Bis zu einer Rente von 1.457,80 € im Monat bliebe sie bei diesem Rentenbeginn steuerfrei.

Was der Rechner nicht rechnet

Der Rechner rechnet die Steuer auf die Rente in der KVdR, allein oder in der Zusammenveranlagung mit dem zu versteuernden Einkommen deines Partners. Eigene andere Einkünfte, eine Betriebsrente oder Kapitalerträge ändern das Ergebnis. Der Netto-Rente-Rechner rechnet andere Einkünfte, eine Betriebsrente und freiwillig oder privat Versicherte; der Planer setzt die gesetzliche Rente und weitere Einkünfte Jahr für Jahr zusammen. Bis zu welcher Rente gar keine Steuer anfällt, auch für Ehepaare, zeigt der Steuerfreie-Rente-Rechner.

Artikel: Rentenbesteuerung

Im Planer weiterrechnen

Andere Einkünfte, etwa eine Betriebsrente, Mieten oder ein Nebenjob, ändern die Steuer auf deine Rente. Der Planer setzt alles zusammen, Jahr für Jahr, mit der Günstigerprüfung für deine Kapitalerträge.

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