Krankenversicherung als Rentner: Beiträge auf Rente und Betriebsrente
Beiträge auf die gesetzliche Rente
Auf die gesetzliche Rente gelten der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) und der Zusatzbeitrag deiner Kasse (§ 247 SGB V). Als durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz legt das Ministerium 2,9 % fest (§ 242a SGB V); tatsächlich erheben die Kassen im Durchschnitt 3,36 % (GKV-Spitzenverband), und mit diesem Satz rechnet der Rechner, solange du keinen anderen eingibst. In der KVdR trägt die Rentenversicherung die Hälfte (§ 249a SGB V), du zahlst 8,98 %.
Die Pflegeversicherung von 3,6 % (Pflegebeitragssatz-Anpassungsverordnung), ohne Kinder 4,2 %, trägst du allein (§ 55, § 59 SGB XI); wer vor dem 1. Januar 1940 geboren ist, zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose. Die sächsische Sonderregel zur Pflegeversicherung betrifft nur Beschäftigte, für Rentner gilt sie nicht.
Beiträge auf die Betriebsrente und der Freibetrag
Eine Betriebsrente zählt als Versorgungsbezug (§ 229 SGB V). Auf sie zahlst du den vollen Beitrag selbst, allgemeinen Beitragssatz und Zusatzbeitrag (§ 248 SGB V). In der KVdR bleibt in der Krankenversicherung ein Freibetrag von 197,75 € im Monat beitragsfrei (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V): Nur der Teil darüber kostet Beiträge.
In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht, nur eine Freigrenze in derselben Höhe (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit § 57 SGB XI): Liegt die Betriebsrente darüber, fällt der Pflegebeitrag auf den ganzen Betrag an.
Als freiwilliges Mitglied
Wer nicht in die KVdR kommt, ist meist freiwillig versichert. Dann zählen alle Einnahmen, auch Betriebsrente, Kapitalerträge und Mieten, ohne Freibetrag und mindestens die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat (§ 240 SGB V). Die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss zur Krankenversicherung auf die gesetzliche Rente (§ 106 SGB VI).
Die Beitragsbemessungsgrenze
Beiträge fallen höchstens auf 5.812,50 € im Monat an. Zuerst zählt die gesetzliche Rente, dann die Betriebsrente (§ 238 SGB V, für freiwillige Mitglieder § 238a SGB V).
Das Rechenbeispiel
Eine gesetzliche Rente von 1.913,40 € und eine Betriebsrente von 300,00 €, in der KVdR, mit Kindern: Auf die gesetzliche Rente fallen 171,83 € Kranken- und 68,88 € Pflegeversicherung an. Von der Betriebsrente bleiben 197,75 € frei, auf die übrigen 102,25 € fallen 18,36 € Krankenversicherung an; die Pflegeversicherung von 10,80 € fällt auf die ganze Betriebsrente an. Zusammen sind es 269,87 €, es bleiben 1.943,53 € vor Steuern. Als freiwilliges Mitglied wären es 305,39 €.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einen Monat ohne Steuern und für Betriebsrenten der betrieblichen Altersversorgung; für andere Versorgungsbezüge, etwa Beamtenpensionen, gilt der Freibetrag nicht. Ob du in die KVdR kommst, entscheidet deine Krankenkasse; je Kind zählen drei Jahre zur Vorversicherungszeit. Arbeitseinkommen fragt der Rechner nicht ab, obwohl es in der KVdR beitragspflichtig ist und mit der Betriebsrente zur Freigrenze zählt (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Kapitalerträge und Mieten freiwilliger Mitglieder nimmt er so, wie du sie eingibst, Kapitalerträge abzüglich der Werbungskostenpauschale; höhere nachgewiesene Werbungskosten und Verluste aus früheren Jahren rechnet er nicht, und die Beiträge auf eine Kapitalauszahlung zeigt der Betriebsrente-Rechner.