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Ruhestandsklar

Netto-Rente-Rechner

Stand: Oktober 2026

Von deiner gesetzlichen Rente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und, über dem Grundfreibetrag, Einkommensteuer ab. Gib deine Bruttorente, das Jahr deines Rentenbeginns und deine Krankenversicherung ein, und der Rechner zeigt dir, was netto bleibt, mit jedem Rechenschritt, Gesetz und Quelle; auf Wunsch mit Betriebsrente, Kirchensteuer und Zusammenveranlagung mit deinem Partner.

Berechnet wird ein Jahr nach den Regeln von 2026, allein oder zusammen veranlagt, mit oder ohne Kirchensteuer und Betriebsrente, mit dem Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen im Durchschnitt erheben. Rentenbeginne ab 2005 sind möglich.

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server, außer du lässt dir die Rechnung unten per E-Mail schicken.

Deine Angaben

Deine voraussichtliche Regelaltersrente aus deiner Renteninformation, vor Abzügen und ohne Abschlag.

Es bestimmt, welcher Teil deiner Rente steuerpflichtig ist. Möglich sind die Jahre 2005 bis 2100; hat deine Rente vor 2005 begonnen, gib 2005 ein, denn für alle früheren Rentenbeginne gilt derselbe Anteil.

Krankenversicherung in der Rente

In der KVdR bist du, wenn du in der zweiten Hälfte deines Berufslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert warst; je Kind werden drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Das prüft deine Krankenkasse, nicht der Rechner.

Hast du Kinder?

Ohne Kinder zahlst du in der Pflegeversicherung einen Zuschlag, außer du bist vor dem 1. Januar 1940 geboren (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Dann wähle „Ja“: Der Rechner rechnet dann ohne Zuschlag.

Eine Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, brutto. Aus steuerfrei gezahlten Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG) ist sie voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG); eine lebenslange Rente aus versteuerten Beiträgen nur mit dem Ertragsanteil, das wählst du darunter. Für eine Direktzusage mit Versorgungsfreibetrag rechnet der Betriebsrente-Rechner genauer. Keine: 0.

Andere steuerpflichtige Einkünfte nach Abzug ihrer Kosten, etwa aus einer Vermietung; ohne Kapitalerträge und ohne Arbeitslohn. Keine: 0.

Kirchensteuer zieht die Rentenversicherung nicht ab; das Finanzamt setzt sie mit der Einkommensteuer fest. Wählst du dein Bundesland, rechnet der Rechner mit dessen Satz.

Steuererklärung

Eine Rente hat keine Steuerklasse. Verheiratete werden in der Regel zusammen veranlagt, dann gilt der Splittingtarif (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG).

Ergebnis im Monat

Netto-Rente: 1.615,44 € im Monat

Bruttorente
1.913,40 €
Krankenversicherung
− 171,83 €
Pflegeversicherung
− 68,88 €
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
− 57,25 €
Netto-Rente
1.615,44 €

Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen. So nimmst du die Rechnung mit, etwa zu deiner Partnerin, deinem Partner oder in eine Beratung.

Dein Rentenjahr

Wir schicken dir diese Rechnung als Link und melden uns, wenn sich die Zahlen für dein Rentenjahr ändern. Keine weiteren Mails.

Vorauszahlung im Quartal
171,75 €

Ein Viertel der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags im Jahr, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Das Finanzamt setzt sie erst mit dem ersten Steuerbescheid fest und rechnet mit der Steuer des letzten Bescheids (§ 37 Abs. 3 EStG); der Betrag gilt, wenn dein Einkommen gleich bleibt. Sie kommt nicht zur Steuer dazu, sie ist dieselbe Steuer, nur früher gezahlt.

Steuer im Jahr: 687,00 €; steuerpflichtiger Teil deiner Rente: 84 %.

Rechenregeln 2026, Regelstand 2026.2.

Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.

Im Planer weiterrechnen

Im Planer rechnest du deine Rente für jedes Jahr bis zum Ende deines Plans, zusammen mit deinem Depot, deinen Ausgaben und Entnahmen. Deine Angaben aus dem Rechner übernimmt er; die übrigen fragt er nach.

Im Planer weiterrechnen

Der Planer übernimmt deine Rente als voraussichtliche Regelaltersrente (Rente laut Renteninformation): Er schreibt sie mit dem Rentenwert fort und rechnet keine weiteren Entgeltpunkte aus deinem Gehalt dazu. Der Planer übernimmt den Betrag ohne Abschlag; den Abschlag für einen früheren oder den Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn rechnet er selbst. Hörst du vor der Regelaltersgrenze auf zu arbeiten, zieht der Planer die Entgeltpunkte der Jahre ab, die du nicht arbeitest. Prüfe sie dort mit deiner Renteninformation. Die Angaben reisen im Teil der Adresse nach dem #, den dein Browser nicht an unseren Server schickt.

Rechenweg

  1. Rente im Jahr: 1.913,40 € × 12 = 22.960,80 €.

  2. Besteuerungsanteil für einen Rentenbeginn 2026: 84 %. Der Rechner rechnet mit deiner heutigen Rente und den Regeln von 2026. Steuerfrei: 3.673,73 €. Steuerpflichtig: 22.960,80 € − 3.673,73 € = 19.287,07 €.

    Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG · § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 5 und 7 EStG

  3. Werbungskosten-Pauschbetrag: 19.287,07 € − 102,00 € = 19.185,07 € Einkünfte aus der Rente.

    Rechtsgrundlage: § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (Pauschbetrag für Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5)

  4. Krankenversicherung der Rentner, Rente 1.913,40 € im Monat: Du trägst 50 % des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 3,36 %, den Rest zahlt die Rentenversicherung: 171,83 €. Pflegeversicherung 3,6 %, ganz von dir: 68,88 €. Zusammen 240,71 € im Monat; der Rechner rundet jeden Teil kaufmännisch.

    Rechtsgrundlage: § 237 Satz 1 SGB V · § 241 SGB V · Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %. · § 249a Satz 1 SGB V · § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI; § 1 PBAV 2025

  5. Vorsorgeaufwendungen: Die Beiträge, die du selbst trägst, ziehst du ganz ab: 240,71 € × 12 = 2.888,52 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  6. Zu versteuerndes Einkommen: Einkünfte aus der Rente 19.185,07 € − Vorsorgeaufwendungen 2.888,52 € − Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 € = 16.260,55 €.

    Rechtsgrundlage: § 10c Satz 1 EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag)

  7. Einkommensteuer nach dem Grundtarif auf 16.260,00 € (das zu versteuernde Einkommen von 16.260,55 €, auf volle Euro abgerundet): 687,00 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 1 EStG

  8. Die Einkommensteuer von 687,00 € liegt nicht über der Freigrenze von 20.350,00 €: kein Solidaritätszuschlag, 0,00 €.

    Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG

  9. Steuer im Jahr: 687,00 € + 0,00 € = 687,00 €; im Monat 687,00 € ÷ 12 = 57,25 €, kaufmännisch gerundet.

  10. Netto-Rente im Monat: 1.913,40 € − Beiträge 240,71 € − Steuer 57,25 € = 1.615,44 €.

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, jeder nach dem Gesetz. Das Beispiel ist eine Rente von 1.913,40 € im Monat mit Beginn 2026, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, mit Kindern und ohne weitere Einkünfte.

Nach welchen Regeln und Quellen alle Rechner rechnen, steht unter Methodik und Quellen.

  1. Krankenversicherung: Pflichtversichert zahlst du auf die Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und des Zusatzbeitrags deiner Kasse; der Rechner nimmt den, den die Kassen im Durchschnitt erheben, 3,36 %, zusammen 8,98 %. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung (§ 249a SGB V). Im Beispiel: 171,83 € im Monat.

  2. Pflegeversicherung: Den Pflegebeitrag von 3,6 % trägst du als Rentner allein (§ 59 SGB XI), ohne Kinder sind es 4,2 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Im Beispiel: 68,88 € im Monat.

  3. Steuerpflichtiger Teil: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Jahresrente steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 EStG). Davon gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € (§ 9a EStG), der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € (§ 10c EStG) und deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab (§ 10 EStG). Im Beispiel bleiben 16.260,55 € zu versteuern.

  4. Einkommensteuer: Auf das zu versteuernde Einkommen wendet der Rechner den Tarif mit dem Grundfreibetrag von 12.348,00 € an (§ 32a EStG); Solidaritätszuschlag fällt erst über der Freigrenze an (§ 3 SolZG). Im Beispiel: 687,00 € im Jahr, 57,25 € im Monat.

  5. Netto-Rente: Bruttorente minus Beiträge minus Steuer ergibt deine Netto-Rente. Im Beispiel: 1.913,40 € − 171,83 € − 68,88 € − 57,25 € = 1.615,44 € im Monat.

Häufige Fragen

Muss ich als Rentner Steuern zahlen?

Nur wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348,00 € liegt (§ 32a EStG). Wie viel deiner Rente dabei zählt, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab.

Warum ist meine Rente nicht vollständig steuerpflichtig?

Weil du deine Beiträge im Arbeitsleben teils aus versteuertem Einkommen gezahlt hast. Der Besteuerungsanteil steigt mit dem Jahr des Rentenbeginns: 50 % bei Beginn bis 2005, 84 % bei Beginn 2026, die ganze Rente bei Beginn ab 2058 (§ 22 EStG).

Zahle ich auf Zinsen und Fondserträge Krankenkassenbeiträge?

In der Krankenversicherung der Rentner nicht: Dort zählen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Als freiwilliges Mitglied zahlst du auch auf Kapitalerträge (§ 240 SGB V).

Was ändert sich, wenn ich keine Kinder habe?

Du zahlst in der Pflegeversicherung den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, also 4,2 % statt 3,6 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Im Beispiel wären es 80,36 € statt 68,88 € im Monat.

Wird meine Rentenerhöhung voll besteuert?

Ja. Der steuerfreie Teil deiner Rente wird ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben, spätere Erhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 EStG).

Ist die Rente laut Renteninformation brutto oder netto?

Sie ist brutto; der Rentenbescheid zeigt daneben den Zahlbetrag nach Kranken- und Pflegeversicherung. Von 1.913,40 € gehen in der Krankenversicherung der Rentner 171,83 € Kranken- und 68,88 € Pflegeversicherung direkt ab (§ 249a SGB V, § 59 SGB XI). Die Einkommensteuer behält niemand ein, sie kommt mit dem Steuerbescheid; im Beispiel bleiben danach 1.615,44 € im Monat.

Zieht die Rentenversicherung Lohnsteuer ab, und welche Steuerklasse hat die Rente?

Keine von beiden: Die Rentenversicherung behält weder Lohnsteuer noch Kirchensteuer ein, und eine Rente hat keine Steuerklasse. Sie meldet die Rente dem Finanzamt (§ 22a EStG), und das setzt die Steuer nach der Steuererklärung fest. Die Steuerklasse gilt nur für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38b EStG).

Gilt der Rechner auch für eine Erwerbsminderungsrente?

Ja. Eine Erwerbsminderungsrente wird wie eine Altersrente mit dem Besteuerungsanteil ihres Beginnjahres versteuert, bei Beginn 2026 mit 84 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG), und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dieselben. Als Rentenbeginn gibst du das Jahr der Erwerbsminderungsrente ein; für die Altersrente danach gilt ein eigenes Beginnjahr.

Habe ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuerklasse, die ich wechseln kann?

Nein. Eine Rente hat keine Steuerklasse; Ehepaare werden mit der Steuererklärung zusammen veranlagt, mit dem Splittingtarif (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG). Im Beispiel kostet die Rente allein 687,00 € Steuer im Jahr, zusammen mit einem Partner ohne eigenes Einkommen keine; netto bleiben dann 1.672,69 €.

Ist eine Betriebsrente neben der Rente beitragsfrei?

In der Regel nicht. In der Krankenversicherung der Rentner zahlst du auf sie den vollen Beitrag nach dem Freibetrag, in der Pflegeversicherung auf den ganzen Betrag über der Freigrenze (§ 226 Abs. 2, § 248 SGB V, § 57 SGB XI); frei bleiben nur Teile, die du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter eingezahlt hast, und eine Riester-geförderte Betriebsrente (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Im Beispiel kosten 300,00 € Betriebsrente 18,36 € Kranken- und 10,80 € Pflegeversicherung, dazu Steuer; zusammen bleiben 1.822,70 € netto.

Bekomme ich als privat versicherter Rentner einen Zuschuss?

Ja, die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes und des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf die Rente, höchstens die Hälfte deines Beitrags (§ 106 SGB VI). Im Beispiel sind es bei 600,00 € Beitrag 167,42 € im Monat; der Rechner zeigt ihn als eigene Zeile.

Zieht die Rentenversicherung die Kirchensteuer ab?

Nein, sie behält keine Steuer ein; die Kirchensteuer setzt das Finanzamt mit der Einkommensteuer fest, 9 % davon in den meisten Ländern (§ 51a EStG). Im Beispiel sind das 61,83 € im Jahr.

Von der Bruttorente zur Netto-Rente

Was von der Rente übrig bleibt

Die gesetzliche Rente kommt nicht in voller Höhe auf deinem Konto an. Von ihr gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und ein Teil von ihr ist einkommensteuerpflichtig. Wie viel das ist, hängt vor allem von drei Dingen ab: wie du in der Rente krankenversichert bist, in welchem Jahr deine Rente begonnen hat und ob du neben der Rente weitere Einkünfte hast.

Der Rechner oben geht diese Schritte für ein Jahr nach den Regeln von 2026 durch und zeigt jeden mit seiner Rechtsgrundlage. Die Netto-Rente ist dann, was von der Bruttorente nach den Beiträgen und der Steuer des Jahres im Monat bleibt.

Krankenversicherung der Rentner

Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Dafür musst du in der zweiten Hälfte deines Berufslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein; jedes Kind zählt dabei mit drei Jahren. Ob das zutrifft, prüft deine Krankenkasse.

In der KVdR zahlst du Beiträge auf die Rente, auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und auf Arbeitseinkommen, die beiden letzten erst ab einer bestimmten Höhe (bei Betriebsrenten in der Krankenversicherung über einem Freibetrag, sonst über einer Freigrenze); auf Mieten und Kapitalerträge zahlst du nichts. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Den Zusatzbeitrag legt deine Kasse fest; der Rechner nimmt den, den die Kassen im Durchschnitt erheben, 3,36 % (GKV-Spitzenverband), die Rechengröße nach § 242a SGB V ist 2,9 %. Beides teilen sich bei der Rente die Rentenversicherung und du je zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 % trägst du dagegen allein; ohne Kinder kommt ein Zuschlag von 0,6 % dazu. Beiträge fallen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat an.

Freiwillig gesetzlich versichert

Wer die Bedingung der KVdR nicht erfüllt, bleibt meist freiwillig gesetzlich versichert. Dann zählen alle Einnahmen: die Rente mit 14,6 %, Mieten und Kapitalerträge mit dem ermäßigten Satz von 14 %, dazu jeweils der Zusatzbeitrag. Mindestens zählt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat, auch wenn deine Einnahmen darunter liegen.

Zu deiner Krankenversicherung zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrags auf die Rente. Den Beitrag zahlst du selbst an deine Krankenkasse.

Privat versichert

Bist du privat versichert, zahlst du deine Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung weiter wie bisher. Auf Antrag zahlt dir die Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung, berechnet wie bei freiwillig Versicherten, aber mit dem Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V, höchstens die Hälfte deines Beitrags zur Krankenversicherung. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss. Gib deshalb beide Beiträge getrennt ein.

Die Steuer auf die Rente

Wie viel deiner Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr deines Rentenbeginns. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, versteuert 50 % der Rente; für einen Rentenbeginn 2026 sind es 84 %, und ab 2058 ist die ganze Rente steuerpflichtig.

Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Kennst du deine Rente bei Rentenbeginn, rechnet der Rechner den steuerfreien Teil aus ihr. Sonst rechnet er deine heutige Rente mit den Rentenwerten West zurück, als wäre sie jeder Anpassung gefolgt; ist deine Rente stärker gestiegen, etwa eine Rente aus dem Osten vor der Angleichung der Rentenwerte, ist die tatsächliche Steuer höher, ist sie weniger gestiegen, niedriger.

Vom Einkommen zur Steuer

Vom steuerpflichtigen Teil gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € ab, deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 €. Weitere Einkünfte kommen hinzu. Liegt das Ergebnis nicht über dem Grundfreibetrag von 12.348,00 €, fällt keine Einkommensteuer an. Den Solidaritätszuschlag zahlst du erst, wenn deine Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350,00 € übersteigt.

Ein Beispiel

Eine Bruttorente von 1.913,40 € im Monat, Rentenbeginn 2026, Krankenversicherung der Rentner, mit Kindern, ohne weitere Einkünfte: Die Beiträge betragen 171,83 € für die Kranken- und 68,88 € für die Pflegeversicherung. Steuerpflichtig sind 84 % der Rente; nach allen Abzügen bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 16.260,55 €. Die Einkommensteuer beträgt 687,00 € im Jahr, also 57,25 € im Monat. Netto bleiben 1.615,44 € im Monat.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner rechnet allein oder zusammen veranlagt, mit Kirchensteuer nach dem gewählten Land und einer Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Er kennt keinen Altersentlastungsbetrag, obwohl er einer voll steuerpflichtigen Betriebsrente ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag zusteht und die Steuer dann senkt (§ 24a EStG), keine Versorgungsbezüge mit Versorgungsfreibetrag, keine Kapitalerträge und keinen Zusatzbeitrag deiner eigenen Krankenkasse. Eine Betriebsrente aus steuerfreien Beiträgen rechnet er voll steuerpflichtig, eine lebenslange aus versteuerten Beiträgen mit dem Ertragsanteil, wenn du das wählst. Er rechnet mit zwölf gleichen Monaten, also ohne Rentenanpassung im Juli und ohne Rentenbeginn im Lauf des Jahres. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt er nicht. Deine Beiträge zieht er ganz als Vorsorgeaufwendungen ab; privat Versicherte können nur den Anteil für die Basisabsicherung abziehen, ihre Steuer kann deshalb höher sein. Im Planer rechnest du mit deinem eigenen Zusatzbeitrag, mit Kapitalerträgen und mit jedem Jahr bis zum Ende deines Plans.

Quellen

Auf diese Gesetze und Bekanntmachungen stützen sich der Rechner und der Text. Die Links führen zum Wortlaut.

Quellen geprüft für den Regelstand 2026.2; Stand dieser Seite: 13.10.2026.